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General terms and conditions of business

I. Allgemeine Stornoregeln

Die Stornierung des Beherbergungsvertrages ist bis zu 7 Tage vor der Anreise durch den Gast (=Vertragspartner) möglich.
Stornierungen oder Nichterscheinen nach diesem Zeitpunkt werden mit Stornokosten in Höhe von 100% vom Gesamtpreis berechnet.

II. Zahlungsregeln, Rücktritt

Der Gast ist verpflichtet, die Zahlung des Gesamtentgeltes spätestens 7 Tage vor der Beherbergung zu bezahlen (sofern nicht innerhalb der unter Pkt I geregelten offenen Frist storniert wird), widrigenfalls der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten kann. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Beherberger hat der Gast keine Ansprüche aus dem stornierten Beherbergungsvertrages gegen den Beherberger. Der Beherberger hat Anspruch auf die Stornokosten entsprechend Pkt. I.
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

III. Beginn und Ende der Beherbergung

Der Gast hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

IV.Beistellung einer Ersatzunterkunft

Der Beherberger kann dem Gast bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast bzw den Gästen zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

V. Haftung

Der Gast haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Gastes Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Gast eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Gast oder sonstige ihm zurechenbare Dritte der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Gastes oder ihm zurechenbarer Dritter ist zu berücksichtigen.

Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Gast ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässsigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde.
In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Ansprüche präkludieren innerhalb von 4 Wochen ab Beendigung des Beherbergungsvertrages.

Ist der Gast ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
Ist der Gast ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

VI.Tierhaltung

Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

VII. Verlängerung der Beherbergung

Der Gast hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Gast seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

VIII. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Gastes an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Gast.

Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementar-ereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen; COVID-19 etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Gastes sind ausgeschlossen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Gastes mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Gast ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Gastes ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

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